Kommentar zu den neuen
Landeshundegesetzen und -verordnungen


Reiner Pick
Januar 2003

Das  Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Rasselisten, die Kampfhunde als gefährliche Tiere einstufen, der parlamentarischen Zustimmung bedürfen und somit nur Bestandteil eines Landesgesetzes und nicht einer Landesverordnung sein können. Das  Bundesverwaltungsgericht selbst hat in einem seiner früheren Traktate Rasselisten aufgeführt, in denen teils Rassen aufgenommen sind, die es nie gegeben hat, oder die bereits ausgestorben sind. Bedauerlich ist nur, dass diese Listen ungeprüft in die LHV NRW übernommen worden waren .

Aufgrund dieses Grundsatzurteiles wurde das LhundG NRW erlassen. Wesentliche Änderung des LhundG NRW gegenüber der LHV NRW ist die Reduzierung von ehemals 42 Rassen (13 in Liste 1 und 29 in Liste 2) auf 14 Rassen, wiederum aufgeteilt in die Listen 1 und 2. Das sind immer noch 14 Rassen zuviel. Die von den Listen genommenen Rassen fallen jetzt unter die 20/40-Regelung. Eine fundierte wissenschaftliche Begründung für den Erhalt der Rasselisten und das Verschieben einiger Rassen von Liste 1 in Liste 2 gibt es nach wie vor nicht. In meinen Augen verfassungswidrige Teile dieses Gesetzes möchte ich noch nicht kommentieren. Hier warte ich das Urteil über eine diesbezüglich beim Bundesverfassungsgericht eingereichte Klage ab.

Betrachtet man die Vorgeschichte, die zu dem erschütternden Tod des kleinen Volkan geführt hat, wird man feststellen, dass die bis zum Erlass der Hamburger Hundeverordnung gültigen Regelungen einwandfrei funktioniert haben. Über den Halter der Kampfhunde hatten die Hamburger Behörden ausreichend Kenntnisse, er war einschlägig vorbestraft, die Hundehaltung war ihm dank dieser Regelungen verboten.

Nicht funktioniert haben jedoch die zuständigen Behörden. Ihnen war bekannt, dass sich Kampfhundehalter auf diesem Hamburger Schulhof trafen. Unternommen wurde dagegen behördlicherseits nichts, eine Kontrolle, bei der dieser Hundehalter wieder auffällig geworden wäre, gab es nicht, so dass den Behörden meines Erachtens zumindest eine Teilschuld an Volkan’s Tod anzulasten ist. Man kann also davon ausgehen, dass es in allen Bundesländern funktionierende Regelungen gegeben hat. Nicht verwunderlich für mich ist in diesem Zusammenhang  folgende sensationell kurze Reaktionszeit der Behörden, nachdem erstmals von einer wesentlichen Mitschuld der Behörden gesprochen worden war: Die Bissspuren an den Spiel- und Klettergeräten auf dem Schulhof waren blitzschnell verschwunden.

So sind die von Bundesland zu Bundesland verschiedenen und teils in hektischer Betriebsamkeit und bar jeden Sachverstandes erlassenen Hundeverordnungen wie auch das jetzige LhundG  NRW überflüssig. Sie verursachen lediglich Kosten, die die Bürger im allgemeinen und die in der absoluten Mehrheit unbescholtenen Hundehalter im besonderen zu tragen haben. Die Umsetzung der Hundeverordnung wurde beispielsweise in NRW mangels zentraler Regelung durch die Landesregierung in selbstherrlicher Weise von den Gemeinden unterschiedlich ausgelegt.

Vielen Gemeinden war sie m. E. eine willkommene Gelegenheit, ihre Haushaltslöcher wenigstens teilweise zu stopfen. Sieht man von einem geringen Mehraufwand an Arbeit ab, sind den Gemeinden keine nennenswerten Mehrkosten entstanden. Mir ist keine Gemeinde bekannt, die für das Durchsetzen der Hundeverordnung zusätzliche Planstellen geschaffen hat.